Satzung

Solinger Freundeskreis der Bergischen Symphoniker e. V.

A.    Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Solinger Freundeskreis der Bergischen Symphoniker e. V.“, Initiativgemeinschaft zur Erhaltung des Solinger Musiklebens. Vereinssitz ist Solingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Bergischen Symphoniker als ein wertvolles Instrument zur Wahrung eines der wichtigsten Kulturgüter für unsere Stadt. Die Förderung soll dazu beitragen, die Größe und Qualität der Bergischen Symphoniker zu erhalten sowie ihre künstlerischen Aktivitäten und ihr Engagement für die musikalische Bildung insbesondere von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Solingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinsämter

1.    Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2.    Sollten, bei Vergrößerung des Vereins, die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann notwendiges Hilfspersonal für Büroarbeiten bestellt werden.

B.    Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsarten

1.    Dem Verein gehören an
a)    aktive Mitglieder
b)    passive Mitglieder
c)    Ehrenmitglieder

2.    Aktive Mitglieder sind in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins. Personen, die in besonderem Maße den Zweck des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mietglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

2.    Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung für den Fall seiner Aufnahme an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist jedoch nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder sollen die Bemühungen und Interessen im Sinne des Vereinszwecks unterstützen und Beschlüsse und evtl. Anordnungen des Vorstandsbefolgen.

2.    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 7 Beitrag

1.    Der Beitrag ist jährlich jeweils bis zum 30. Juni des Jahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung jeweils in der Jahreshauptversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.

2.    Mitglieder, die den Beitrag nicht gezahlt haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgter Mahnung ohne Erfolg, können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a)    Tod
b)    freiwilligen Austritt
c)    Streichung aus der Mitgliedsliste
d)    Ausschluss

2.    Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis     zum 30. September des laufenden Jahres gemeldet sein.

3.    Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

4.    Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind
a)    Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b)    unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

§ 9 Ehrungen

1.    Für besondere Verdienste um den Verein können besondere Auszeichnungen verliehen werden und Ehrungen erfolgen.

2.    Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

C.    Vereinsorgane

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a)    der Vorstand
b)    die ordentliche Mitgliederversammlung
c)    der Beirat als beratendes Organ des Vorstandes

§ 11 Vorstand

1.    Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)    dem bzw. der 1. Vorsitzenden
b)    dem bzw. der 2. Vorsitzenden
c)    dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin
d)    dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
e)    bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern

2.    Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.

3.    Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4.    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so erfolgt in einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit des Vorstands.

§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes

1.    Der bzw. die 1. Vorsitzende,  der bzw. die 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart bzw. die Kassenwartin bilden den geschäftsführenden Vorstand. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.

2.    Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

3.    Die Mitglieder und der Vorstand haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

4.    Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand nominiert. Beiratsmitglieder brauchen keine Mitglieder des Vereins zu sein, sie sollten jedoch über sachliche und fachliche Qualifikation verfügen.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch eine schriftliche Einladung einberufen, die postalisch an die Mitglieder verschickt wird. Bei Zustimmung des jeweiligen Mitglieds ist auch eine Einladung per Email möglich. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

2.    Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach den Tagesordnungspunkten ab.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)    die Genehmigung der Bilanz der Jahresrechnung
b)    die Entlastung des Vorstandes
c)    die Neuwahl des Vorstandes
d)    Satzungsänderungen
e)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f)    Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g)    die Auflösung des Vereins

2.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß   § 14 satzungsgemäß eingeladen wurde.

3.    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.  Bei Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 25 % der Mitglieder sowie eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4.    Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem bzw. der leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin abzuzeichnen ist.

§ 16 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.

D.    Ausschüsse

§ 18 Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung bei Ablauf des Vereinsgeschehens, Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

E.    Schlussbestimmungen

§ 19 Haftpflicht

Für die aus dem Vereinsleben eventuell auftretenden Sachverluste und Schäden haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 20 Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung des § 15 beschlossen werden.

2.    Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der bzw. die 1. Vorsitzende, der Schriftführer bzw. die Schriftführerin und der Kassenwart  bzw. die Kassenwartin zu Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen ernannt. Zur Beschlussfassung (der Rechte und Pflichten) der Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen bestimmen sich im Übrigen nach den entsprechenden Vorschriften des BGB.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 18. Februar 1982 beschlossen. Sie ist durch Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Solingen am 5. April 1982 in Kraft getreten. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26. Januar 1983 sowie durch die Mitgliederversammlungen am 26. Juni sowie am 26. November 2014 satzungsgemäß geändert.

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